Der kantonale Mindestlohn in Basel-Stadt
Per 1. Juli 2022 tritt der neue staatliche Mindestlohn im Kanton Basel-Stadt in Kraft. Der Mindestlohn beträgt 21 Franken und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen, namentlich für Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV). Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Der Regierungsrat hat am 12. April 2022 die konkrete Umsetzung des kantonalen Mindestlohns beschlossen sowie das Mindestlohngesetz und die Verordnung per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Ab dann gilt ein staatlicher Mindestlohn von 21 Franken – exklusive Ferienzuschlag. Die Arbeitgeber haben ab Inkraftsetzung sechs Monate Zeit für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend per 1. Juli 2022 geschuldet.
Staatlicher Mindestlohn mit zahlreichen Ausnahmen
Beim nun in Kraft tretenden kantonalen Mindestlohn handelt es sich um die Umsetzung des Gegenvorschlags zur Initiative «Kein Lohn unter 23 Franken», der im Juni 2021 von der Basler Stimmbevölkerung (53 Prozent Ja-Stimmen) angenommen wurde. Hierbei wurden einige wichtige Ausnahmen beschlossen: Vom Gesetz und somit dem staatlichen Mindestlohn ausgenommen sind namentlich Personen, die einem ave GAV oder NAV unterstellt sind, sowie Einkommen unter 2300 Franken pro Jahr (AHV-Beitragsschwelle). Im Weiteren sind Lernende, Au-Pairs, Praktikanten bis max. 6 Monate (bzw. 12 Monate mit einer Anschlusslösung wie einem Lehrvertrag oder einer Zulassungsbestätigung), Schüler unter 18 Jahren im Rahmen von Ferienjobs, Familienmitglieder in Familienbetrieben, Arbeitnehmer auf Abruf (max. 70 Stunden pro Arbeitgeber und Jahr), Personen in der beruflichen Integration sowie Personen, die hauptsächlich im Ausland arbeiten, ausgenommen.
Ferienzuschlag nicht vergessen
Zu beachten gilt, dass bei der Berechnung des Mindestlohns der Ferienzuschlag (nicht aber der Feiertagszuschlag) hinzugerechnet werden muss. Gemäss OR sind mindestens vier Wochen Ferien zu gewähren, was einem gesetzlichen Ferienzuschlag von 8,33 Prozent entspricht. Der auszuzahlende Lohn beträgt somit 22.75 Franken. Bei zusätzlich gewährten Ferienwochen erhöht sich auch der Ferienzuschlag und somit der Mindestlohn (bei 5 Wochen 10,64 Prozent = 23.23 Franken / bei 6 Wochen 13,04 Prozent = 23.75 Franken). Da der gesetzliche Ferienanspruch bei Jugendlichen bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen beträgt, bekommen sie grundsätzlich einen Zuschlag von 10,64% auf den Mindestlohn. Sie erhalten folglich total 23.23 Franken. Der Mindestlohn wird im Weiteren jährlich anhand eines Mischindexes angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt.
Kein Vor-Orts-Prinzip für ausserkantonale Unternehmen
Entgegen dem Willen der Gewerkschaften verzichtet der Regierungsrat richtigerweise auf ein Vor-Orts-Prinzip für ausserkantonale Unternehmen. Bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs wird die bundesrechtlich gefestigte Regelung aus dem Kanton Neuenburg übernommen, wonach der Mindestlohn nur für Arbeitnehmende gilt, deren gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmende von ausserkantonalen Betrieben im Auftragsverhältnis nicht unter den kantonalen Mindestlohn fallen. Entsendete Arbeitnehmende aus dem Ausland fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich des Mindestlohns. Faktisch sind diese dennoch betroffen, da die Tripartite Kommission als Kontrollinstanz für Branchen ohne ave GAV den orts- und branchenüblichen Lohn zu überprüfen hat und damit den kantonalen Mindestlohn beachten muss.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zum kantonalen Mindestlohn in Basel-Stadt entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Links: