Staatliche Unterstützungs-Massnahmen

KANTONALES HÄRTEFALLPROGRAMM

Zu Beginn dieses Jahres waren und sind einige Branchen wirtschaftlich noch immer stark von den Auswirkungen der Covid19-Pandemie betroffenen. Deshalb hat der Regierungsrat das Härtefallprogramm 2022 für Unternehmen beschlossen. Die Unterstützung an die Unternehmen erfolgt wie im bisherigen Härtefallprogramm mit à-fonds-perdu-Beiträgen an ungedeckte Kosten im ersten Quartal 2022.

Der Fokus liegt auf dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022: In diesem Quartal dürfen die betroffenen Unternehmen auf die finanzielle Unterstützung des Staates zählen. In diesem Zeitraum kann der Unterstützungsbeitrag für grosse Unternehmen absolut maximal 1.2 Mio. Franken und bei kleinen Unternehmen 450’000 Franken betragen. Damit Härtefallunterstützungen geleistet werden können, muss das Unternehmen wie schon im bisherigen Härtefallprogramm belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 und/oder 2021 um 20% unter dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 liegt. Der Jahresumsatz des Betriebes muss dabei mindestens 40’000 Franken betragen. Ebenfalls können Unternehmen unterstützt werden, die erst im Jahr 2021 vor dem 1. Oktober gegründet wurden.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird die Gesuche entgegennehmen und die Unterstützungsleistungen auszahlen. Es wird wieder eine Plattform zum elektronischen Einreichen der Gesuche bereitgestellt werden. Unternehmen, die bereits Härtefallunterstützungen erhalten haben, müssen nur noch ergänzende Informationen nachreichen. Die Umsatzzahlen für das erste Quartal haben die Unternehmen ab 1. April 2022. Die Plattform steht gegen Ende März 2022 bereit. In begründeten Härtefallen ist eine frühere Akonto-Zahlung möglich.

Medienmitteilung des Regierungsrates vom 23. Februar 2022

Weitere Informationen

KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können aufgrund des Erwerbsausfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Dann bezahlt die Arbeitslosenversicherung 80 Prozent des Verdienstausfalls der betroffenen Mitarbeitenden. Die Kurzarbeit hat allerdings keinen Einfluss auf die Beiträge für die Sozialversicherungen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen. Mit der Kurzarbeitsentschädigung soll ein Arbeitsplatzabbau verhindert werden. Zurzeit gelten verschiedene Erleichterungen zum Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung: Bis 31. Dezember 2022 sind die Voranmeldefrist aufgehoben und die Bewilligungsdauer bis zu 6 Monaten verlängert. Dasselbe gilt für die Regelung höherer Kurzarbeitsentschädigungen für geringe Einkommen. Am 26. Januar 2022 hat der Bundesrat im Weiteren beschlossen, das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen zu verlängern. Mehrstunden, die sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden. Auch Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Ebenfalls bis zum 31. März 2022 wird zudem die Karenzzeit für alle Unternehmen aufgehoben. Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende reaktiviert. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember und ist bis spätestens zum 31. März 2022 oder solange die 2G+-Pflicht in Kraft ist. Zur Medienmitteilung. Damit sich die Betriebe einen aktuellen Überblick verschaffen können, finden Sie hier die wichtigsten Regelungen über die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgelistet. Alle weiteren Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung sowie Antrags- und Abrechnungsformulare finden Sie unter den nachfolgenden Links:

CORONA-ERWERBSERSATZ

Mit der Aufhebung der Massnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen. So kann ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen. Insgesamt dürfte die rasche Aufhebung der Massnahmen zu Minderausgaben in Höhe von mehreren hundert Millionen Franken gegenüber den eingestellten Beträgen führen.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit.

Website der AK40 – Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel