10.07.2026
GAV-Mindestlöhne erhalten Vorrang
Das Parlament hat beschlossen, dass Mindestlöhne in Gesamtarbeitsverträgen in bestimmten Fällen Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen. Der Gewerbeverband Basel-Stadt begrüsst diesen Entscheid, weil er Klarheit schafft.
In der Schweiz gibt es zwei Arten von Mindestlöhnen: gesetzliche Mindestlöhne, die Kantone oder Gemeinden einführen, und Mindestlöhne, die in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ausgehandelt werden. Ein GAV regelt die Arbeitsbedingungen in einer Branche – etwa Löhne, Arbeitszeiten oder Ferien und kann vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt werden, sodass er für alle Betriebe einer Branche gilt.
Neu ist festgelegt, dass in Branchen mit einem allgemeinverbindlichen GAV der dort vereinbarte Mindestlohn in bestimmten Konstellationen Vorrang vor später eingeführten kantonalen Mindestlöhnen erhält. Gleichzeitig bleiben die Kompetenzen der Kantone bestehen, Mindestlöhne festzulegen, wenn es keinen solchen GAV mit Mindestlohnregelung gibt.
Besitzstandsregel
Im Parlament bestand die Sorge, dass der Vorrang der GAV-Mindestlöhne in einzelnen Kantonen zu tieferen Löhnen führen könnte als heute. Deshalb wurde eine Besitzstandsregel beschlossen: In Kantonen mit höheren bestehenden Mindestlöhnen darf es wegen der neuen Regelung nicht zu Lohnsenkungen kommen.
Konkretes Beispiel aus Basel-Stadt
In Basel-Stadt gilt ein kantonaler Mindestlohn von 22.20 Franken pro Stunde. In der Hotellerie kommen zudem branchenspezifische Mindestlöhne gemäss L-GAV zur Anwendung, sofern der Betrieb dem GAV untersteht. Für Hotelmitarbeitende in Basel-Stadt bedeutet dies: Ihr Lohn richtet sich heute sowohl nach dem GAV als auch nach dem kantonalen Mindestlohn; massgebend ist der jeweils höhere Wert. Sofern kein Referendum gegen diese Vorlage ergriffen wird, wird der Vorrang von allgemeinverbindlichen GAV-Mindestlöhnen künftig klar regeln, welches System wann gilt.