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GAV-Mindestlöhne Korrektur

GAV-Mindestlöhne Korrektur

In den «kmu news» Ausgabe 7/8-2026 haben wir einen Artikel publiziert, der eine neue bundesparlamentarische Regelung zum Vorrang von GAV-Mindestlöhnen vor kantonalen Mindestlöhnen thematisierte. Dieser Artikel war irreführend und wurde zwischenzeitlich gelöscht.

Fakt ist: Im Kanton Basel-Stadt gilt seit dem 1. Juli 2022 das kantonale Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einem Mindestlohn von aktuell 22.20 Franken pro Stunde. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) mit Mindestlohnbestimmungen unterstehen, sind vom kantonalen Mindestlohngesetz ausgenommen. Für sie gelten die Mindestlohnbestimmungen des ave GAV.

Bei nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV kommt demgegenüber der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.