Revidierte Mehrweggeschirrplicht seit 1. September in Kraft
Mit einer Teilrevision des Umweltschutzgesetzes wurde die für Veranstaltungen bereits bestehende Mehrweggeschirrpflicht auf sämtliche Verkaufsstände im öffentlichen Raum ausgeweitet.
Neu sind somit auch Märkte, Kioske, Buvetten oder Take-Away-Stände auf Allmend von der Mehrweggeschirrpflicht betroffen. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung in der Praxis ergeben sich jedoch keine grosen Änderungen.
Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) hat nun ein aktualisiertes Merkblatt sowie weitere Informationen zur konkreten Umsetzung der Mehrweggeschirrpflicht publiziert. Dabei zeigt sich, dass es hinsichtlich der konkreten Umsetzung keine bedeutenden Änderungen gibt. So dürfen beim Verkauf von Esswaren nebst Mehrweggeschirr auch weiterhin Servietten, Papiertüten sowie flache Kartonunterlagen bis zu einer Grösse von 13x20cm verwendet werden.
ABFALLKONZEPT ALS ALTERNATIVE
Bei Getränken gilt grundsätzlich die Mehrweggeschirrpflicht. Allerdings können bei Vorlage eines Abfallkonzepts auch PET-Flaschen, Aludosen und Glasflaschen genutzt werden. Das Abfallkonzept muss zusammen mit dem Gesuch für die Nutzung des öffentlichen Raums eingereicht werden. Es muss allerdings detailliert dargelegt werden, dass der Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe durch ein Pfand- oder ein anderes geeignetes Sammelsystem in hohem Masse sichergestellt werden kann. Im Weiteren können bei Kleinstveranstaltungen oder bei speziellen Getränkespezialitäten Ausnahmen gewährt werden.
UMSETZUNG MIT GESUNDEM MENSCHENVERSTAND
Der Gewerbeverband Basel-Stadt hat sich aus umsetzungstechnischen wie auch hygienischen Gründen wiederholt kritisch gegenüber der Mehrweggeschirrpflicht für Esswaren geäussert. Er wird die weitere Entwicklung genau beobachten. An die Adresse des für den Vollzug zuständigen Amts für Umwelt und Energie appelliert er für eine Umsetzung mit Augenmass und gesundem Menschenverstand.