Verschärfung des Kartellrechts: Jetzt kann gegen relativ marktmächtige Unternehmen vorgegangen werden
Seit Beginn dieses Jahres gelten in der Schweiz neue Kartellgesetzbestimmungen. Gegen die sogenannte «relative Marktmacht» können sich Unternehmen jetzt wehren. Die entsprechende Anpassung des Kartellrechts geht auf einen indirekten Gegenvorschlag des Parlaments zur Fair-Preis-Initiative zurück, welche der Gewerbeverband Basel-Stadt aktiv unterstützt hatte.
Von «relativer Marktmacht» ist die Rede, wenn für Anbieter und Nachfrager von Waren und Dienstleistungen keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Nachfrager oder Anbieter auszuweichen. Das Vorhandensein von relativer Marktmacht an sich ist zwar noch kein Vergehen. Verboten ist jedoch, dass das relativ marktmächtige Unternehmen diese Stellung missbraucht und damit das abhängige Unternehmen im Wettbewerb behindert oder benachteiligt.
Ein Beispiel: Ein relativ marktmächtiges Unternehmen verweigert einem Produzenten ohne Grund die Lieferung von Bauteilen, auf welche dieser angewiesen ist. Ebenfalls missbräuchlich ist, wenn ein solches Unternehmen andere Firmen darin behindert, eine angebotene Ware, die in der Schweiz und im Ausland erhältlich ist, zu ausländischen Konditionen zu beziehen. Bietet ein Unternehmen zum Beispiel eine Ware auf einer deutschen und auf einer Schweizer Internetseite zu unterschiedlichen Preisen an, so darf das Unternehmen einem Schweizer Abnehmer nicht verbieten, die Ware über die deutsche Internetseite zu kaufen. In der Fachsprache wird diese Diskriminierung Geoblocking genannt.
So wehren Sie sich
Gegen missbräuchliche relative Marktmacht kann sich ein Unternehmen auf zwei Arten wehren: Entweder macht das Unternehmen seine Rechte auf dem Zivilrechtsweg geltend. Oder das Unternehmen wendet sich an die Wettbewerbsbehörden (WEKO). Via Meldeformular sollte der Sachverhalt genau geschildert und mit möglichen Beweismitteln für den mutmasslichen Missbrauch (E-Mails, Schriftstücken) ergänzt werden. Verstösse gegen das Geoblocking-Verbot sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu melden.
Sanktionen der Wettbewerbskommission
Liegt nach der Untersuchung der Wettbewerbskommission tatsächlich ein Vergehen gegen das Kartellgesetz vor, kann die WEKO dem relativ marktmächtigen Unternehmen Verhaltens- und Unterlassungspflichten auferlegen. Direkte Sanktionen in Form von Bussen können nur im Wiederholungsfall ausgesprochen werden.
Das von der Wettbewerbskommission veröffentlichte Merkblatt mit dem Meldeformular ist über diesen Link abrufbar.